Schulelternbeirat (SEB)

Die aktive Mitarbeit der Eltern, ihre Ideen und Anregungen sind uns eine große Unterstützung. Deshalb freuen wir uns, wenn Sie uns ansprechen und Ihre Anliegen mitteilen. Sie erreichen uns per E-Mail.

Wir freuen uns alle 2 Jahre auf neue Mitglieder. Wer für ein Amt kandidieren möchte, gibt dies am Wahlabend bekannt.

Termin nächste SEB-Wahl: Herbst 2025
Wahlberechtigt sind alle Klassenelternsprecher*innen (KES) plus deren Stellvertreter*innen. Ebenso die von den Eltern gewählten SEB-Wahl-Teilnehmer*innen
(zwei pro Klasse).
Wählbar sind alle Eltern, die minderjährige Kinder an unserer Schule haben.

Themen

  • Umsetzung des Leitbildes
  • Medienkonzept/ I-Pad-Versorgung
  • Nachhaltigkeit
  • Schulwegsicherheit
  • Schulveranstaltungen
  • Patenschaften der Klassenstufen
  • Rückmeldungen, Kritik und Anregungen von Eltern und Schüler*innen
  • Personelle Situation und Unterrichtsversorgung
  • Berichte aus: Schulleitung, Förderkreis, KRN, ARGE-SEB, Schülerverein
  • Bauliche Maßnahmen

SEB Mitglieder

NameKlassenstufe
Aktürk, Levent6
Boss-Wollheim, Karin12
Dikmenoglu, Yusuf 9
Flothow, Wolfgang10, 13
Fuchsberger, Danijela7
Grode, Nicole12
Hackenfort, Britta9, 13
Dr. Haubitz, Martin5, 7
Kleinhanß, Christian7, 9
Kohlmann, Alexander10, 13
Noll, Jennifer5, 8
Schmitt, Oliver7
Schwarz, Karin11
Spanagel, Irina7
Stein, Nadja 10
Stoll, Manuela8
Thüne, Ilka6, 7
Van der Heijden, Karina5
Vietor, Kathleen7, 13

Kontakt zum SEB

So können Sie uns erreichen:

Per E-Mail

Sekretariat: Hier können Sie uns eine Nachricht hinterlassen, wir rufen Sie gerne zurück.

Arbeitskreise

Die SEB-Mitglieder arbeiten aktiv in folgenden Arbeitskreisen mit:

Konzeptgruppe Medien/ I-Pad

Die Mitglieder dieser Konzeptgruppe waren und sind eingebunden in das Medienkonzept der Schule. Zudem geht es um die Versorgung der Schüler*innen mit I-Pads und den Einsatz im Unterricht, angepasst an die unterschiedlichen Jahrgangsstufen. Außerdem organisieren die Mitglieder Elternschulungen zur I-Pad-Handhabung.

Konzeptgruppe Nachhaltigkeit

In der Konzeptgruppe Nachhaltigkeit besprechen Lehrkräfte, Mitglieder der SV und des SEB, was für einen nachhaltigen, umwelt- und klimabewussten Schulalltag getan werden kann. Nachdem die Schule 2023 als „Nachhaltige Schule“ ausgezeichnet wurde, geht es im Jahr 2024 um die Zertifizierung als BNE-Schule. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, die nun gemeinsam geplant werden.

Arbeitskreis Schulfahrten

Der Arbeitskreis Schulfahrten, bestehend aus Lehrkräften, Mitgliedern der SV und des SEB, besteht seit einigen Jahren. Zunächst ging es um die gemeinsame Erarbeitung des Fahrtenkonzepts, das für alle Klassen- und Kursfahrten inhaltliche Leitlinien und einen verbindlichen Kostenrahmen vorgibt. Dieses Konzept wird in regelmäßigen Abständen überprüft und ggfs. angepasst.

Konzeptgruppe ELK (Eigenständiges Lernen Kooperativ)

Der SEB entsendet Mitglieder in diese neu gegründete Arbeitsgruppe, die sich mit eigenständigen und kooperativen Lernformen beschäftigt. Diese werden sukzessive in den unteren Klassenstufen eingeführt.

Kontaktperson Schülerbeförderung

Einige SEB-Mitglieder kümmern sich besonders um das Thema Schülerbeförderung und versuchen, aktuelle Themen, Fragen oder Probleme im direkten Austausch mit den beteiligten Stellen zu klären. Ziel ist eine erneute Teilnahme am sog. „Runden Tisch“, eine Kontaktstelle zwischen Eltern – Schulen – Schulträger – Personennahverkehr.

Arbeitskreis Leitbildentwicklung

Der SEB entsandte vor einigen Jahren Mitglieder in diesen Arbeitskreis, der aus Eltern, Schüler*innen, Lehrkräften und weiteren Mitarbeitenden der Schule bestand. Gemeinsam wurde ein Leitbild für die Schule erarbeitet, das Werte und Ziele des Umgangs im Schullalltag definiert. Diese können auf der Homepage unter der Rubrik Schulprofil/ Konzepte/ Leitbild nachgelesen werden.

Verein der Schüler*innen

Der Schulelternbeirat unterstützt diesen Verein bei der Organisation von Feierlichkeiten der Oberstufenschüler*innen zur Vorfinanzierung von Abiball, Abizeitung etc.

Förderkreis des Gymnasiums zu St. Katharinen

Der Schulelternbeirat entsendet ein Mitglied in den Förderkreis, lässt sich regelmäßig von den Aktivitäten berichten und arbeitet so eng mit dem Förderkreis zusammen.

ARGE-SEB

Der Schulelternbeirat entsendet Mitglieder zur Mitarbeit in der ARGE (Arbeitsgemeinschaft der Schulelternbeiräte der Gymnasien und IGS der Stadt Mainz und des Landkreises Mainz-Bingen). Themen sind hier z.B. Unterrichtsausfall, Unterrichtsqualität, Themen der Schulträger und Informations- und Erfahrungsaustausch.

Die Klassenstufen-Pat*innen

Die ‘Stufenpat*innen’ vom Schulelternbeirat (SEB) sind für die jeweiligen Elternsprecher*innen der einzelnen Klassenstufen erste*r Ansprechpartner*in im SEB. Stufenpat*innen gibt es für die Klassenstufen 5-9.

Sie organisieren ein- bis zweimal pro Jahr ein Treffen aller Elternsprecher*innen ‘ihrer’ Jahrgangsstufe.
Ziel ist der intensive Austausch zwischen SEB und Elternsprecher*innen, aber auch zwischen den Elternsprecher*innen der Jahrgangsstufe untereinander zu klassenübergreifenden Themen.

Die Übersicht über die Stufenpat*innen finden Sie unter diesem Text. Ihre Mail an uns wird an die jeweiligen Stufenpat*innen weitergeleitet.

Stufenpat*innen des SEB im Schuljahr 2021/22:

  • Klassenstufe 5: Jennifer Noll und Sebastian Frank
  • Klassenstufe 6: Levent Aktürk
  • Klassenstufe 7: Dr. Martin Haubitz und Irina Spanagel
  • Klassenstufe 8: Manuela Stoll
  • Klassenstufe 9: Yusuf Dikmenoglu

Informationen für Klassenelternsprecher*innen

Elternvertreter*in zu sein bedeutet ....?

Für Eltern ist der Umgang mit Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien oft ungewohnt und schwierig. Diese Formalien sind aber die Spielregeln, nach denen das Miteinander auch in der Schule funktioniert. Und sie sind für alle Beteiligten verbindlich. Wir wollen hier versuchen, Ihnen das nötige Rüstzeug für die schulische Elternarbeit an die Hand zu geben und Sie ausdrücklich ermutigen, Aufgaben für die Schulgemeinschaft zu übernehmen.

Engagement in Elternvertretungen ist kein Krisenmanagement. Vielmehr bietet sich dabei die Möglichkeit, Bewährtes zu pflegen und gute Ansätze weiterzuführen, Verbesserungsbedürftiges aufzuzeigen und an Veränderungen mitzuarbeiten.

Zur Elternvertreterin oder zum Elternvertreter gewählt worden zu sein heißt nicht, dass in eine Zeile der Statistik nun ein Name eingesetzt werden kann. “Lassen Sie sich ruhig wählen, es ist kaum Arbeit, denn bei uns ist alles in Ordnung”, ist kein angemessener Aufruf in einer Wahlversammlung. Denn Elternvertreter*in zu sein ist Arbeit, selbst wenn wirklich alles in Ordnung ist.

An unserer Schule gibt es vom SEB Klassenstufenpatinnen und -paten, die Ihnen gerne zur Seite stehen. Sie finden Sie hier.

Wir haben Ihnen hier einige Hinweise und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Ehrenamt “Elternvertreter*in” zusammengetragen und hoffen, dass sie Ihnen Ihre Aufgabe erleichtern.

Die Erläuterungen zu den Aufgaben und zum Rechtlichen stammen aus den entsprechenden Gesetzen und wurden vom Landeselternbeirat zusammengestellt und veröffentlicht.

Klassenkonferenz

Die Klassenelternversammlung kann die Einberufung der Klassenkonferenz (alle Lehrkräfte der Klasse) verlangen (§ 27 Abs. 7 SchuIG). Falls die KEV von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss das konkrete Anliegen an die Klassenkonferenz durch Vorlage einer Tagesordnung formuliert werden. KEV und Klassenkonferenz stimmen sich ab, in welcher Weise der von den Eltern gewünschte Tagesordnungspunkt vorgetragen und behandelt wird. Es ist ratsam abzuwägen, ob nicht der zur Klärung einer Frage erforderliche Personenkreis verpflichtend gemäß § 39 Abs. 5 SchulG zu einem Elternabend eingeladen werden kann, oder ein Gespräch in kleinerer Runde (z.B. KES, Stellvertreter*innen und betroffene Lehrerkräfte) einen möglichen Lösungsweg darstellt Sofern in der Klasse ein Problem auftritt, sollten Sie immer überlegen, ob nicht zunächst ein Gespräch im kleineren Kreis angezeigt wäre. Dieser Kreis kann U.v. um Schulelternsprecher*in, betroffene Eltern/Schüler*innen, Klassenleitung, Schulleitung bzw. SchulrätInnen erweitert werden. Selbst wenn solche Runden etwas größer werden, haben sie nicht den möglicherweise schädlichen “Tribunal-Charakter”, den im Konfliktfall eine offizielle Sitzung der KEV haben kann. Wer etwas verändern will, darf sein Gegenüber keinesfalls bloßstellen. Gesichtsverluste müssen vermieden werden und Kritik darf nicht zur Anklage ausarten.

Es kommt vor, dass Klassenelternsprecher*nnen von einzelnen Eltern aufgefordert werden, sich für ihre Interessen einzusetzen, sich aber dann von diesen oder von der KEV im Stich gelassen fühlen, wenn sie die geforderten Schritte in die Wege geleitet haben. Informieren Sie sich also genau über Sachverhalte und Umstände, sowie über die Sichtweise aller Betroffenen. Sie sollten selbst überzeugt sein von dem, was Sie tun. Deshalb kann es vorkommen, dass Sie als KES einmal nicht die Meinung von manchen Miteltern teilen. Elternvertreter*innen sollen dazu beitragen, bestmögliche Lösungen im Interesse der ganzen Klasse herbeizuführen und nicht in erster Linie den Willen einzelner Eltern durchzusetzen.

Elternabende

Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher lädt nach Bedarf zu den Sitzungen der KEV (Elternabend) ein und leitet sie. Außer der Wahlversammlung ist mindestens eine Sitzung im Schuljahr vorgeschrieben. Auf Antrag der Klassenleiterin oder des Klassenleiters oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der KEV ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung anzuberaumen. Bei kleinen Klassen von bis zu zwölf Schülern ist ein solcher Antrag von mindestens drei Eltern zu stellen.

Das heißt in der Praxis: die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher spricht einen Termin und den Sitzungsort mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter ab (aber nicht notwendigerweise den geplanten Inhalt) und fragt, welche Themen der Lehrkräfte in die Tagesordnung aufzunehmen sind. Die Tagesordnungspunkte der KEV sollen jeweils die ganze Klasse und nicht einzelne SchülerInnen betreffen. Dann schreibt sie oder er eine Einladung, vielleicht mit Empfangsbestätigung, gibt sie an die Schule, wo sie vervielfältigt und von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter an die Kinder verteilt wird. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (vom Austeilen an gerechnet). Wenn es aber eilig ist, kann auch mündlich und ohne Frist eingeladen werden.

Sitzungsort ist grundsätzlich die Schule, die KEV kann aber auch andere Orte bestimmen.

An den Sitzungen der KEV nimmt grundsätzlich die Klassenleiterin oder der Klassenleiter teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die übrigen Lehrer der Klasse können teilnehmen.

In besonderen Fällen kann eine KEV auch ohne VertreterInnen der Schule stattfinden (§ 49 Abs. 5 SchulG). Der Termill der Sitzung muss aber auch dann allen oben Genannten mitgeteilt werden.

Lehrkräfte der Klasse, die eingeladen werden, haben teilzunehmen (§ 39 Abs. 5 SchuIG). Deshalb ist anzuraten, FachlehrerInnen nur bei konkreten Anliegen und nach Absprache zu bestimmten TOP’s ausdrücklich einzuladen. Eine empfehlenswerte Möglichkeit, die im Alltag den Belangen der Beteiligten fast immer gerecht wird, ist es, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Schulelternsprecherin oder dem Schulelternsprecher und allen LehrerInnen der Klasse eine Einladung zur Kenntnisnahme zustellen zu lassen. So kann jeder, der ein Anliegen an die Eltern der Klasse hat, die Gelegenheit dieses Elternabends nützen, aber niemand wird ohne Notwendigkeit zeitlich beansprucht.

Neben diesen, unmittelbar mit der Schule verbundenen Personen, kann die Elternsprecherin oder der Elternsprecher auch Gäste, z.B. ReferentInnen zu besonderen Themen, einladen. Die Zustimmung oder eine förmliche Genehmigung von Klassen oder SchulleiterIn sind dafür nicht erforderlich.

Für eine angenehme, offene Gesprächsatmosphäre ist es wichtig, eine Sitzordnung vorzubereiten, bei der sich die GesprächspartnerInnen ansehen können, d.h. eine kreis- oder hufeisenförmige bzw. viereckige Anordnung der Stühle.

Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher (KES) leitet die Sitzungen. Sie/er eröffnet die Sitzung und bestellt ggf. eine Protokollführerin oder einen Protokollführer (dies kann je nach Thema sinnvoll sein). Sie/er lässt eine Anwesenheitsliste umlaufen, begrüßt Mitglieder und Gäste und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Sie ist bei Anwesenheit von milldestens fünf – bei Klassen von bis zu zwölf SchülerInnen milldestens drei Stimmberechtigten gegeben. Dann lässt der KES über die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung beschließen, bzw. ändert oder ergänzt sie auf Wunsch der Mitglieder (Mehrheitsbeschluss). Sie/er ruft die einzelnen Punkte der Tagesordnung auf, erteilt den TeilnehmerInnen das Wort. Um die Reihenfolge der Wortmeldungen zu überblicken, sollte hier z.B. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Hilfestellung leisten. Abstimmungen erfolgen jeweils offen, d.h. durch Handzeichen, sofern nicht geheime Abstimmung mehrheitlich beschlossen wird (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SchulG) – geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Beschlüsse sollten immer schriftlich festgehalten werden und allen Eltern der Klasse, auch den nicht anwesenden, mitgeteilt werden. Wenn alle Punkte der Tagesordnung abgehandelt sind, fasst die/der KES die Ergebnisse kurz zusammen und schließt die Versammlung oder leitet vielleicht zum gemütlichen Teil über.

Wahl der Elternvertreter

Klassenelternversammlung (§ 39 SchulG)

Innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn wählt die Klassenelternversammlung (KEV) aus ihrer Mitte (nach einer Ken¬nenlern- und Vorstellungsrunde, bzw. im Anschluss an den Bericht des bisherigen Amtsinhabers ) eine Klasseneltemsprecherin oder einen Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreterln und zwar in zwei getrennten Wahlgängen oder – auf Beschluss der Klassenelternversammlung – in einem Wahlgang. Die KEV ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf wahlberechtigte Eltern anwesend sind. Vor der Wahl stimmt die Versammlung darüber ab, ob die Amtszeit ein oder zwei Jahre betragen soll. Die Abstimmungen erfolgen nur dann offen, d.h. durch Handzeichen, wenn keiner der Wahlberechtigten geheime Abstimmung wünscht. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter (WahlleiterIn) teilt allen Wahlberechtigten Namen und Anschrift der Gewählten mit. Eltern haben bei allen Abstimmungen in der Klassenelternversammlung für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, stehen ihm beide Stimmen zu. VertreterInnen von Heimen oder Internaten, die mit der Erziehtillg und Pflege mehrerer Kinder in der Klasse beauftragt sind, können in der KEV nicht mehr als vier Stimmen führen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SchulG).

Die Abwahl einer Elternsprecherin oder eines Elternsprechers ist zulässig (§ 49 Abs. 3 SchulG).

Die Klasseneltemsprecherin oder der Klassenelternsprecher ist die Vertretung aller Eltern einer Klasse. Sie oder er vertritt die Klassenelternversammlung gegenüber der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter, den weiteren LehrerInnen der Klasse tilld der Schulleiterin oder dem Schulleiter (§ 39 Abs. 3 SchulG).

Weitere Aufgaben des KES

An Schulen mit mehr als acht Klassen wählt die Klassenelternversammlung (KEV) im Anschluss an die Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und dessen StellvertreterIn in einem Wahlgang zwei weitere WahlvertreterInnen (§ 7 Schulwahlordnung SchulWO). Für die Wahl des Schulelternbeirates (SEB) stellt jede Klasse also vier WahlvertreterInnen: den KES, dessen StellvertreterIn und zwei weitere WahlvertreterInnen. Diese haben keine StellvertreterInnen. Der SEB-Wahltermill sollte deshalb am Wahlabend der KEV schon bekannt sein, so dass sich keiner wählen lässt, der bei der SEB-Wahl verhindert ist. Diese WahlvertreterInnen (die aktiv Wahlberechtigten) wählen den SEB aus der Mitte aller (passiv) Wahlberechtigten, das sind die Eltern der millderjährigen SchülerInnen einer Schule (§ 9 SchulWO); für den SEB wählbar sind also nicht nur die WahlvertreterInnen. Die SEBWahl findet alle zwei Jahre innerhalb von acht Wochen nach Unterrichtsbeginn statt.

Ebenen der Elternvertretung

Die verschiedenen Ebenen der Elternvertretung sind im Schulgesetz (SchulG) verankert (§ 38 Abs. 2 SchulG):

Die Klassenelternversammlung – KEV – (§ 39 SchulG), der Schulelternbeirat – SEB – (§ 40 SchulG), der Regionalelternbeirat -REB – (§ 43 SchulG) und der Landeselternbeirat – LEB (§ 45 SchulG). Die gewählten ElternvertreterInnen üben ein öffentliches Ehrenamt aus. Sie sind während der Ausübung ihres Amtes in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Körperschäden versichert.

Jede Ebene der Elternvertretung hat eigene, wichtige Aufgaben. Unerlässlich ist jedoch eine enge Zusammenarbeit und Verzahnung der einzelnen Gremien.

Beachten Sie dabei bitte: Das Gesetz geht davon aus, dass die Gremien, also die Klassenelternversammlung bzw. die Elternbeiräte auf Schul-, Bezirks- und Landesebene als Gemeinschaften die Vertretung sind. Die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden entbindet die einzelnen Mitglieder des Gremiums nicht von der Verpflichtung zu persönlichem Engagement.

Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die VertreterInnen der Eltern auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge (§ 49 Abs. 6 SchulG). Darüber hinaus können die Klassenelternversammlung und der SEB beschließen, dass Beratungsgegenstände vertraulich zu behandeln sind.

Schulelternbeirat

Schulelternbeirat (SEB) Schulelternsprecherln (§ 40SchulG)

Für je 50 minderjährige SchülerInnen einer Schule werden ein Mitglied und eine Stellvertretin oder ein Stellvertreter, mindestens aber drei und höchstens 20 Mitglieder und ebenso viele StellvertreterInnen gewählt. Die Amtszeit des SEB beginnt mit der Wahl, beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl des neuen SEB. Aktiv wahlberechtigt sind bei Schulen bis einschließlich acht Klassen alle Eltern (Urwahl), bei größeren Schulen je vier WahlvertreterInnen pro Klasse und zwar der KES, seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und zwei weitere WahlvertreterInnen (SchulWO). Wählbar sind alle Eltern, die ein minderjähriges Kind an der Schule haben.

Gehört an einer Schule mit einem Ausländeranteil von mindestens 10% keine Vertreterin oder kein Vertreter der Eltern der ausländischen SchülerInnen dem SEB an, so können diese Eltern eine zusätzliche Elternvertreterin oder einen zusätzlichen Elternvertreter für die ausländischen SchülerInnen wählen. Diese oder dieser gehört dem SEB mit beratender Stimme an.

Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten (§ 40 Abs. 1 Schule).

Dies bedeutet, dass in der Schule eine Reihe von Entscheidungen nicht getroffen werden können, ohne dass der SEB darüber informiert und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern, bzw. der SEB seine Zustimmung gegeben hat. Bei der Fülle von Aufgaben und Möglichkeiten ist es ratsam einzelne Ausschüsse zu bilden. Sprechen Sie sich also mit Ihren MitstreiterInnen ab, verteilen Sie die Arbeit.

Für die Dauer seiner zweijährigen Amtszeit wählt der SEB aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese Wahl findet – je nach Entscheidung der SEB-Mitglieder – entweder noch am Wahlabend unmittelbar nach der Wahl des SEB statt, oder innerhalb von zehn Wochen nach Unterrichtsbeginn in einer konstituierenden Sitzung, zu der die Schulleiterin oder der Schulleiter einlädt. Im Anschluss an die Wahl der Schulelternsprecherin oder des Schulelternsprechers und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, sind – aus der Mitte der Eltern der Schule – die ElternvertreterInnen für den Schulausschuss und den Schulbuchausschuss zu wählen. Die Anzahl der Elternvertreterinnen im Schulausschuss(ein bis drei VertreterInnen) hängt von der Größe der Schule ab. Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher ist kraft Amtes Mitglied im Schulausschuss, die weiteren VertreterInnen der Eltern und alle StellvertreterInnen werden in einem Wahlgang gewählt.

Für den Schulbuchausschuss werden drei Mitglieder und drei StellvertreterInnen in einem Wahlgang gewählt.

Schulträgerausschuss (§ 90 SchulG)

Während das Land für die LehrerInnen und die pädagogischen und technischen Fachkräfte und deren Bezahlung zuständig ist, fallen alle übrigen Bereiche der Schule, insbesondere Gebäude und Ausstattung, in die Zuständigkeit des Schulträgers (§ 76 Schu1G). Das kann, je nach Schulart, die Gemeinde, Verbandsgemeinde, der Kreis oder die kreisfreie Stadt sein. Dort gibt es jeweils Schu1trägerausschüsse, die die Belange der Schu1en beraten und darüber beschließen. Den Schu1trägerausschüssen sollen immer auch VertreterInnen der Eltern angehören. Stellen Sie fest, wer dort für Ihre Schule tätig ist, damit Sie ggf. Ihre Anliegen dort vortragen können.

Schulausschuss

Schulausschuss (§ 48 SchulG)

Der Schulausschuss besteht aus SchülerInnen, Eltern und Lehrerinnen. Je nach Schulgröße gehören ihm ein bis drei VertreterInnen aus jeder Gruppe an. Vorsitzender mit beratender Stimme ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. SEB-SprecherIn und SchülersprecherIn sind kraft Amtes Mitglieder, die übrigen werden jeweils von ihren Gruppen, der Klassensprecherversammlung, dem SEB und der Gesamtkonferenz gewählt.

Der Schulausschuss muss angehört werden, wenn die Schule erweitert oder geschlossen wird bzw. nur eingeschränkt ihren Betrieb weiterführen soll, bei Namensänderungen der Schule, bei der Einbeziehung der Schule in Schulversuche, bei der Androhung des Ausschlusses oder beim Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers sowie bei Widerspruch gegen Entscheidungen der Schule auf Antrag des Widerspruchführers.

Im Benehmen mit dem Schulausschuss ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu bestellen. Hierbei erhöht sich die Zahl der LehrervertreterInnen auf das Doppelte (erweiterter Schulausschuss), es sei denn, es besteht bereits Parität zwischen Lehrerinnen und allen anderen Mitgliedern des Schulausschusses, wie etwa bei Grundschulen. .

Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss aufzustellen.

Eine weitere wichtige Aufgabe für die elterlichen Mitglieder im Schulausschuss ist die Teilnahme – mit beratender Stimme – an allen Arten von Lehrerkonferenzen, mit Ausnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen (§ 27 Abs. 4 Schu1G). Wichtig ist auch die Schlichtungskompetenz des Schu1ausschusses nach § 48 Abs. 2 Satz 6 Schu1G.

Regionalelternbeirat (§§ 43, 44 SchulG)

Der Regionalelternbeirat (REB) vertritt die Eltern des Regierungsbezirks gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Schulelternbeiräte. Ermöglichen Sie deshalb einen regen Informationsaustausch. Berichten Sie Ihren REB-Mitgliedern von Ihrer Arbeit vor Ort, fragen Sie diese, wenn Sie Rat, Informationen oder Unterstützung suchen. Es gibt in jedem der drei Schulaufsichtsbereiche der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier und der Außenstellen Koblenz und Neustadt einen eigenen Regionalelternbeirat

Landeselternbeirat (§§ 45, 46 SchulG)

Der Landeselternbeirat (LEB) vertritt die Eltern des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er berät das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend (MBFJ) in grundsätzlichen Fragen, die für das Schulwesen von allgemeiner Bedeutung sind. VertreterInnen aller Schularten aus allen drei Regierungsbezirken arbeiten im LEB zusammen und nehmen die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr. Der LEB informiert die Schulelternbeiratsmitglieder aller Schulen des Landes regelmäßig über sein Mitteilungsblatt “Elternarbeit in Rheinland-Pfalz”, das kostenlos an alle Schulen ausgeliefert wird. Fragen Sie Ihre Schulleiterin oder Ihren Schulleiter danach. Im Internet finden Sie den LEB unter http://leb.bildung.rp.de.

Bundeselternrat

Der Bundeselternrat ist die Arbeitsgemeinschaft der Landeselternvertretungen der 16 Bundesländer. Er vertritt die Eltern auf Bundesebene z.B. gegenüber der Ku1tusministerkonferenz und den Bundesministerien. Er fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsverbänden.

Kontakt
Gymnasium zu St. Katharinen Oppenheim