Beurlaubung

Hinweise für Beurlaubungsanträge vor und nach den Ferien sowie für mehr als drei Unterrichtstage

Der Schulbesuch unserer Schülerinnen und Schüler wird durch das Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden für die Dauer von 12 Schuljahren zur Pflicht gemacht (§§7, 56 SchulG RP vom 30.03.2004, zuletzt geändert am 24.07.2014). Es besteht also eine gesetzliche Schulpflicht, die von Lehrern und Eltern überwacht wird. (§33 ÜSchO RP vom 12.06.2009, zuletzt geändert am 03.06.2013)

Aus der Schulpflicht heraus erwächst die Pflicht des Schülers, am Unterricht und an den für ihn verbindlich erklärten Schulveranstaltungen regelmäßig
und pünktlich teilzunehmen.

Anträge auf Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern unmittelbar vor oder nach Ferien sowie bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen müssen schriftlich beim Schulleiter gestellt werden. Sie dürfen i.d.R. nicht genehmigt werden, wenn die Beurlaubung vor allem eine Verlängerung der Ferien zum Ziel hat und mit günstigeren Reisekosten bzw. Reise-(Flug-)verbindungen, anderen Urlaubzeiten der Eltern oder überhaupt nicht begründet wird.

Begründeten Anträgen kann indes stattgegeben werden, wenn ein Praktikum, ein Schul-Auslandsaufenthalt, eine Kur oder Therapie, eine Hochzeit von engen Verwandten oder eine Beerdigung anstehen. Einmalig in der Schulzeit am Gymnasium zu St. Katharinen können auch große Reisen nach Übersee (z.B. Australien) als Begründungen anerkannt werden, wenn dort besondere Anlässe anstehen.

Genehmigungen oder Ablehnungen erfolgen immer schriftlich. Solche Anträge sind daher rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der geplanten Beurlaubung im Sekretariat der Schule abzugeben. Eine E-Mail reicht nicht aus, da der Antrag eine originale Unterschrift der Eltern enthalten muss.

Für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen sind z.B. auch Schulfahrten (wie die Integrationsfahrt in der 5.Klasse, die Skifahrt in Klasse 7, die Klassenfahrt am Ende der 9. oder zu Beginn der 10. Jg. und die Studienfahrt in der MSS12).

Ein begründeter Antrag auf Beurlaubung muss somit dem Schulleiter zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn diese Veranstaltungen mehr als drei Unterrichtstage umfassen

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Gymnasium zu St. Katharinen Oppenheim